Samuel 1. Mai 2009
Kinderpornographie. Eine Diskussion unter diesem Label ist schwierig. Kein Diskussionspartner nimmt daran teil, ohne sich vorweg von ihr ausdrücklich zu distanzieren. Geht es um die Bekämpfung der Kinderpornographie scheint pauschal erst einmal jedes Mittel recht zu sein. Auch die Schaffung einer Zensur- Infrastruktur auf technisch und juristischer Seite. Der aktuelle Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen soll allein das BKA dazu befähigen, Sperrlisten von Websites zu erstellen, welche dann nicht mehr über das Internet erreichbar sind. Im Gesetzesentwurf steht dazu:
Mit diesem Gesetz soll [...] die Mitwirkung der Zugangsvermittler
beim Kampf gegen kinderpornographische Seiten gesetzlich abgesichert werden.
Eine Ausweitung auf andere Zwecke ist nicht beabsichtigt.
Traurig ist der Zweite Satz, da uns die Erfahrung lehrt, dass solch eine Aussage nichts wert ist. Schon jetzt wird der fehlende Schutz für geistiges Eigentum im Internet beklagt, Anette Schavan will “Gewaltseiten” im Internet sperren. Ist also die Sperre erst einmal etabliert, wird dieser Ruf nach neuen Sperren immer lauter und stärker werden.
Aktuell wird in der Diskussion oft auf die Unwirksamkeit der im Raum stehenden DNS-Sperre hingewiesen. Dazu steht im Gesetzesentwurf:
Angesichts der rasanten Fortentwicklung der Technik erscheint es nicht zweckmäßig, den
Zugangsvermittlern vorzugeben, wie die Sperrung technisch zu erfolgen hat. Vor diesem
Hintergrund ist das Gesetz technologieneutral, dass heißt, es können alle vorhandenen
technischen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, soweit diese den
Diensteanbietern zuzumuten sind.
Es wird also schon jetzt auf härtere Maßnahmen hingewiesen. Welche das im Endeffekt sein werden ist im Prinzip egal. Sehr bedenklich ist auch der Hinweis,
(5) Die Diensteanbieter dürfen, [...] personenbezogene Daten erheben und verwenden. Diese Daten
dürfen für Zwecke der Verfolgung von Straftaten [...] übermittelt werden.
(10) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird
durch die Absätze 2, 4 und 5 eingeschränkt.[...]
Heißt im Klartext, dass damit Hausdurchsuchungen oder Strafanzeigen durch bloßes aufrufen gesperrter Seiten Tür und Tor geöffnet werden. Die Infrastruktur zur Verfolgung der “bösen” IP- Adressen wurde bereits eingerichtet. Siehe dazu www.vorratsdatenspeicherung.de.
Wichtig ist, dass auch der technisch wenig versierte Nutzer die Gefahr erkennt und sich nicht von dem Vorwand etwas gegen Kinderpornographie zu unternehmen blenden lässt. Dazu hoffe ich auf engagierte mündige Bürger, die das Thema in der Öffentlichkeit kritisch erörtern können anstatt über Chinas Internetzensur zu schimpfen und die eigene zuzulassen.
Einen guten Podcast zum Thema gibt es beim Chaosradio.